BurgwedelRegion Hannover

Klage gegen Gültigkeit der Wahl zum Regionspräsidenten ist neu terminiert

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Hannover hat die mündliche Verhandlung über die Klage gegen die Gültigkeit der Wahl zum Regionspräsidenten nunmehr auf den 9. Februar 2016 um 10.00 Uhr angesetzt. Beginn ist um 10 Uhr in Saal 4.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Hannover hat die mündliche Verhandlung über die Klage gegen die Gültigkeit der Wahl zum Regionspräsidenten nunmehr auf den 9. Februar 2016 um 10.00 Uhr angesetzt. Beginn ist um 10 Uhr in Saal 4.

Die Kläger halten die Wahl aufgrund einer vom Wahlleiter vor der Stichwahl durchgeführten Wahlinformationskampagne für rechtswidrig. Bei dem ersten Wahlgang am 25. Mai 2014 hatte keiner der insgesamt sieben Kandidaten die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Bei der deshalb erforderlich gewordenen Stichwahl am 15.06.2014 erzielten bei gesunkener Wahlbeteiligung der amtierende Regionspräsident Hauke Jagau (SPD) 50,9 Prozent und der CDU-Kandidat Axel Brockmann 49,1 Prozent der Stimmen, was eine Stimmendifferenz von rund 4.400 Stimmen bedeutete.

Zwischen dem ersten Wahlgang und der – wegen des Pfingstwochenendes – erst drei Wochen später terminierten Stichwahl hatte der Wahlleiter Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit veranlasst. Neben einer Pressemitteilung und Anzeigen in Wochenblättern wurden auch im Internet und über den Kurznachrichtendienst Twitter Informationen insbesondere über den Termin der Stichwahl und darüber verbreitet, dass eine Teilnahme auch ohne die nur vor dem ersten Wahlgang übersandte Wahlbenachrichtigungskarte möglich sei. In Langenhagen, Neustadt, Wedemark und Wunstorf erschienen keine Zeitungsanzeigen des Wahlleiters, obwohl dies beabsichtigt war. Ab Freitag vor der Stichwahl wurde auf den Laufschriftanzeigen der Stadtbahnhaltestellen in Hannover, Garbsen, Langenhagen, Isernhagen, Laatzen und Ronnenberg der Text „Achtung! Sonntag Stichwahl zum Regionspräsidenten – Personalausweis reicht“ eingeblendet. Vergleichbare Informationen erfolgten bereits ab dem Dienstag vor der Wahl im Fahrgastfernsehen der Stadtbahnen und über die Großbildschirme der unterirdischen Stadtbahnstationen. Über diese Maßnahme hinaus wurden 250 Plakate in regionsweit verkehrenden Bussen angebracht. 300 weitere Plakate wurden von einer beauftragten Werbefirma an Litfaßsäulen angebracht, davon über 250 in Hannover und der Rest in Wunstorf, Burgdorf, Hemmingen und Burgwedel. Nochmals 60 Plakate wurden an die 20 Umlandkommunen verteilt. Zudem wurden Wahlaufruf-Postkarten – 20.000 in Hannover und Langenhagen in Gastronomiebetrieben sowie 1.000 im Umland in Bürgerämtern oder anderen öffentlichen Stellen – verteilt bzw. ausgelegt. Neben den Informationsmaßnahmen des Wahlleiters haben die Kandidaten für sich selbst geworben, indem u. a. Zeitungsanzeigen geschaltet oder an den ohnehin noch vorhandenen Wahlplakaten Aufkleber mit Hinweisen auf die Stichwahl angebracht wurden.

Die Kläger haben mit ihren Wahleinsprüchen geltend gemacht, dass der Wahlleiter nicht das Gebot der Neutralität und Objektivität beachtet und gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoßen habe, da die Wahlinformationskampagne nur in Teilen des Wahlgebietes durchgeführt worden bzw. unterschiedlich wirksam geworden sei. Die beklagte Regionsversammlung hat die Wahleinsprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht gegen wahlrechtliche Vorgaben verstoßen worden sei. Zudem sei nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass die Wahlinformationskampagne das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst habe.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage wollen die Kläger erreichen, dass die beklagte Regionsversammlung verpflichtet wird, die Wahl für ungültig zu erklären. Zudem begehren sie gegenüber der ebenfalls beklagten Region Hannover die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vor der Stichwahl vom Wahlleiter durchgeführten Kampagne.

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