Verwaltungsgericht hat entschieden: Die Wahl zum Regionspräsidenten ist gültig
Der somit gegebene Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit habe jedoch das Wahlergebnis letztlich nur unwesentlich beeinflusst. Maßstab für die vorzunehmende Bewertung sei die Frage, ob nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die abstrakte Möglichkeit sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Einflusses auf den Wahlausgang feststellbar sei. Das sei zu verneinen. Allein der insgesamt sehr knappe Wahlausgang mit einer Differenz von nur 4414 Stimmen zwischen dem gewählten und dem letztlich unterlegenen Kandidaten reiche für sich genommen nicht aus, eine derartige Wahrscheinlichkeit zu belegen. Vielmehr müssten für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines anderen Wahlausgangs hypothetische Verläufe rechnerisch abgebildet werden, bei denen unter Zugrundelegung der tatsächlich erreichten Stimmanteile die "Hannover-Maßnahmen" hinweg- oder eine Intensivierung der Kampagne im Umland hinzugedacht werden. Von diesem Berechnungsmodell ausgehend hätten entweder in Hannover rund 30.000 Wahlberechtigte weniger oder im Umland rund 70.000 Wahlberechtigte mehr zu Wahl gehen müssen, um einen anderen Wahlausgang herbeizuführen. Dann hätte die Wahlbeteiligung in Hannover nur noch bei 17,3 Prozent gelegen beziehungsweise wäre sie im Umland auf 44,6 Prozent erhöht worden. Eine derart umfangreiche Veränderung der Wahlbeteiligung sei für beide Varianten kein realistisches Szenario. Verschiebe man demgegenüber die Wahlbeteiligung hypothetisch in noch realistisch erscheinenden Bereichen, müsse man ein unrealistisches Wahlverhalten der teilnehmenden Wahlberechtigten zu Grunde legen, um zu einem anderen Wahlausgang zu kommen. So hätten zum Beispiel bei einer angenommenen Verringerung der Wahlbeteiligung in Hannover-Stadt um 2 Prozent von den hinweggedachten Wählerinnen und Wählern rund 75 Prozent solche des letztlich erfolgreichen Kandidaten sein müssen, um einen anderen Wahlausgang zu erhalten.
Die zusätzlich gegen die Region Hannover gerichtete Klage, mit der allein die Rechtswidrigkeit der Wahlmobilisierungs- und -informationskampagne ausdrücklich gerichtlich festgestellt werden sollte, hat die Kammer als bereits unzulässig angesehen, weil das Wahlprüfungsverfahren vorrangig und abschließend sei.
Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.