Alte Tickets verlieren ab 1. Juli ihre Gültigkeit: GVH bietet Erstattung im Kundenzentrum
Der Großraum-Verkehr Hannover (GVH) hat zum 1. Januar 2020 eine Tarifreform durchgeführt. Mit dieser Neuerung wurde das Tarifsortiment optimiert und insgesamt einfacher und übersichtlicher gestaltet. Tickets, die vor dem genannten Zeitpunkt gekauft worden sind und noch nicht genutzt wurden, verlieren ab dem 1. Juli 2022 ihre Gültigkeit.
Kunden, die noch im Besitz älterer Tickets sind, können diese noch bis zum 30. Juni 2022 "abfahren". Nach Ablauf der genannten Frist sind Einzel-, Tages- und SammelTickets mit der alten Bezeichnung "Tickets" und der alten Zonensystematik (1 Zone, 2 Zonen beziehungsweise 3 Zonen) nicht mehr als Fahrkarte zugelassen. Dies gilt auch für entsprechende KinderTickets sowie für Tickets S des GVH Sozialtarifes. Ab dem01. Juli sind demnach nur noch Fahrausweise mit den Zonenbezeichnungen A, B oder C verwendbar.
Kunden, die ihre alten Tickets nicht bis zum 30. Juni nutzen können, haben die Möglichkeit, diese im GVH Kundenzentrum ebenfalls bis zum genannten Zeitpunkt umzutauschen. Sie bekommen den entsprechenden Ticketwert ausgezahlt. Bis zu einer Höhe von maximal 30 Euro ist die Auszahlung in bar möglich. Übersteigt der Wert der Tickets diese Summe, kann der Betrag auf ein anzugebendes Konto überwiesen werden. Selbstverständlich kann der Betrag auch verrechnet und zum Kauf neuer Fahrausweise genutzt werden.
Wer den Weg ins GVH Kundenzentrum nicht direkt antreten möchte, kann die alten Tickets auch per Post zusenden an: GVH Kundenzentrum, Karmarschstraße 30/32, 30159 Hannover. Hierbei sind natürlich die entsprechenden Kontodaten (Kontoinhaber, IBAN) anzugeben. Die Überweisung erfolgt zeitnah.
Eine Erstattung ist zudem auch in den Verkaufsstellen der Deutschen Bahn möglich.
Bittsteller im GVH Kundenzentrum
Leider ist die Information des GVH zur Ticketerstattung nicht vollständig. Im GVH-Kundenzentrum wird neben den abzugebenden Fahrkarten auch noch ein Personalausweis verlangt. Warum: Angeblich, so der Leiter des Kundenzentrums, damit nachgewiesen werden kann, dass die Beschäftigten sich das Erstattungsgeld nicht in die eigene Tasche stecken – was nicht wirklich nachvollziehbar ist, da die Fahrkarten als Beleg natürlich dort behalten werden. Auf die Frage, warum die Ausweispflicht den Informationen des GVH nicht zu entnehmen ist, wird die Antwort verweigert und auf die Notwendigkeit einer Einhaltung von Dienstvorschriften verwiesen. Auch an der Anregung, auf die Ausweisnotwendigkeit in der einschlägigen Information hinzuweisen, besteht kein Interesse. Vielmehr ergeht der Hinweis, dass es doch schon äußerst großzügig sei, dass überhaupt eine Erstattung stattfinde – o.k., das steht so zwar auch in den Geschäftsbedingungen des GVH, aber auch dieses ist dem Personal nicht geläufig.