Gehölzschnitt und Artenschutz: Was ist zu beachten?
Im vergangenen Jahr wurde das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz geändert. Seitdem stellen Beseitigungen und erhebliche Beeinträchtigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen einen Eingriff dar und sind in der Regel genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht nur für Bäume in der freien Landschaft, sondern teilweise auch für das Fällen oder den radikalen Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen im eigenen Garten oder auf dem eigenen Hof.
Während in der freien Landschaft alle Baumfällungen und alle Rückschnittmaßnahmen, die über die Verkehrssicherung hinausgehen, einer Genehmigung bedürfen, werden bei Baumschnittmaßnahmen im eigenen Garten oder Hof bestimmte Mindestkriterien angelegt. Hier bedürfen Fällungen einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde, wenn es sich um Einzelbäume mit einem Stammumfang von mehr als einem Meter, gemessen in einem Meter Stammhöhe, handelt. Zudem ist bei der Fällung von Baumgruppen ab zwei Gehölzen, auch bei geringeren Stammumfängen, eine Genehmigung der UNB erforderlich. Bitte beachten: In einigen Kommunen wurden Baumschutzsatzungen erlassen, die strengere Anforderungen haben können.
Weitere Informationen sowie ein Antragsformular sind auf www.hannover.de/gehölzfällung-region zu finden.
Berücksichtigung des Artenschutzes
Weiterführende Informationen sind im Flyer "Info 3.9 – Gehölzschnitt und Artenschutz" aus der Reihe "Neue Chance für die Natur" der Region Hannover zu finden. Download unter www.hannover.de/NeueChancenfürdieNatur sowie unter diesem Text.