Keine Ausnahmegenehmigung nach Sichtung eines Wolfs in der Stadt Hannover

Nach der Sichtung eines Wolfes im hannoverschen Stadtgebiet in der vorigen Woche hat die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover nun ihre Prüfung abgeschlossen: Eine Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme des Tieres wird auf Basis der aktuellen Erkenntnisse zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt. Dies hat die intensive rechtliche Prüfung der Unteren Naturschutzbehörde für diesen Fall ergeben.

Der Wolf gehört zu den besonders und streng geschützten Arten in Deutschland. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Die Jagd auf einen Wolf ist nur auf Grundlage einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Voraussetzungen für eine solche Genehmigung wären, dass der Wolf einen Menschen verletzt, ihn unprovoziert verfolgt oder sich anderweitig aggressiv gegenüber einem Menschen verhält, ohne provoziert worden zu sein, oder dass der Wolf sich einem ungeschützten Menschen auf weniger als 30 Meter nähert und sich nicht vertreiben lässt. Auch in den beschriebenen Fällen muss zunächst versucht werden – möglichst in Absprache mit dem zuständigen Wolfsberater oder der Wolfsberaterin -, den Wolf zu vergrämen. Eine Ausnahmegenehmigung bezieht sich zudem immer auf ein bestimmtes Tier.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich die Situation, dass das Tier nicht klar identifiziert wurde. Zudem ist es auch nicht mehr gesichtet worden. Die Untere Naturschutzbehörde betont jedoch, dass bei Gefahr im Verzug die Polizei jederzeit ohne Ausnahmegenehmigung eingreifen kann. Die Region Hannover bittet darum, jede Sichtung eines Wolfes unverzüglich zu melden.