Keine Ausnahmegenehmigung nach Sichtung eines Wolfs in der Stadt Hannover
Der Wolf gehört zu den besonders und streng geschützten Arten in Deutschland. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Die Jagd auf einen Wolf ist nur auf Grundlage einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Voraussetzungen für eine solche Genehmigung wären, dass der Wolf einen Menschen verletzt, ihn unprovoziert verfolgt oder sich anderweitig aggressiv gegenüber einem Menschen verhält, ohne provoziert worden zu sein, oder dass der Wolf sich einem ungeschützten Menschen auf weniger als 30 Meter nähert und sich nicht vertreiben lässt. Auch in den beschriebenen Fällen muss zunächst versucht werden – möglichst in Absprache mit dem zuständigen Wolfsberater oder der Wolfsberaterin -, den Wolf zu vergrämen. Eine Ausnahmegenehmigung bezieht sich zudem immer auf ein bestimmtes Tier.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich die Situation, dass das Tier nicht klar identifiziert wurde. Zudem ist es auch nicht mehr gesichtet worden. Die Untere Naturschutzbehörde betont jedoch, dass bei Gefahr im Verzug die Polizei jederzeit ohne Ausnahmegenehmigung eingreifen kann. Die Region Hannover bittet darum, jede Sichtung eines Wolfes unverzüglich zu melden.