Hinweise zu Sonntagsöffnungen
Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, dürfen an allen Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen für die Dauer von drei Stunden geöffnet haben, sofern sich der Verkauf auf kleine Mengen beschränkt. Die Verkaufszeiten sollten außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.
Allgemein ist für die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen kein besonderer Anlass mehr notwendig. An höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr dürfen auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenen Personenvereinigung Verkaufsstellen eines Ortes bis zu maximal 5 Stunden öffnen. Für einzelne Verkaufsstellen kann ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt werden.
Ausgenommen von dem Sonntagsverkauf sind:
- Karfreitag
- Ostersonntag
- Himmelfahrt
- Pfingstsonntag und Pfingstmontag
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- Adventssonntage
- Erster und zweiter Weihnachtsfeiertrag