Ablauf der Frist für die Grundsteuererklärung – Wie geht es jetzt weiter?
Wichtig zu wissen ist, dass das Finanzamt allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zwei Bescheide schickt: Den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 1. Januar 2022 gemeinsam mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025, der auch an die Kommunen weitergeleitet wird.
Wichtig ist auch: Damit ist keine Zahlungsaufforderung verbunden.
Erst im Jahr 2025 erhalten die Grundstückseigentümer dann von ihrer Kommune den neuen Grundsteuerbescheid über die ab 2025 neu zu zahlende Grundsteuer. Die neue Grundsteuer soll im Ergebnis aufkommensneutral sein. Gleichwohl ist durch die Reform mit Belastungsverschiebungen zu rechnen. Das kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen.
Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch den Beschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt. Der Hebesatz ist ein einheitlicher Prozentsatz, der auf jeden Grundsteuermessbetrag in einer Gemeinde angewendet wird. Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Die bisherigen Hebesätze gelten nur noch bis zum Jahr 2024 und dürfen danach nicht mehr angewendet werden. Die Gemeinden müssen ganz neu rechnen und dabei auch einen aufkommensneutralen Hebesatz, also einen Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe, veröffentlichen. Die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer steht daher frühestens im Jahr 2024 fest.
Wie geht es für diejenigen weiter, die ihre Erklärung noch nicht übermittelt haben?