Stadt Burgwedel versteigert Fundsachen online
Der Zuschlag erfolgt wie üblich gegen Höchstgebot und Vorabüberweisung. Eine Gewähr für den Zustand der Versteigerungsgegenstände wird nicht übernommen.
Aber wo kommen die Dinge her? Diese Fundgegenstände wurden im Fundbüro abgegeben und mindestens ein halbes Jahr lang aufbewahrt. In diesem Zeitraum haben weder die Eigentümer die Gegenstände abgeholt, noch haben die Finder einen Rückgabeanspruch geltend gemacht.
Der Umgang mit Fundsachen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 965 – 984 geregelt. Auszugsweise ist hier der § 965 aufgeführt: "Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht."